Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 21
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
7 Comments
banause@feddit.org · 9 pts · 70d
hicks
Successful_Try543@feddit.org · 2 pts · 70d
Er sollte lieber zum Brüderle in die Wirtschaft gehen und da bleiben.
banause@feddit.org · 4 pts · 70d
Er sollte sich im Tennisheim an den Stammtisch setzen, ein Weizen saufen und die Fresse halten.
Successful_Try543@feddit.org · 3 pts · 69d
Wo er zecht ist mir im Grunde gleich. Hauptsache er hält den Rand und kommt nicht wieder raus.
KatherinaReichelt@feddit.org · 8 pts · 70d
mech@feddit.org · 4 pts · 69d
Artikel 20 Absatz 4
kernkurios@feddit.org · 1 pts · 51d
Oh Wunder, wer hätt`s gedacht