Würde man eine Rückkehr zum Abstammungsprinzip beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG für verfassungswidrig halten, wäre die in Deutschland von 1949 bis 2000 praktizierte Politik des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip unvereinbar mit dem GG. Die diese Politik tragenden Parteien hätte man in der Konsequenz wegen Verstoßes gegen die fdGO nach Art. 21 Abs. 2 GG verbieten lassen können. Eine fernliegende Vorstellung.
Das hier ist btw Kern der ganzen Argumentation. Wenn man dem hier nicht zustimmt, dann fällt auch alles andere in sich zusammen.
Dass es unmöglich sein kann, dass man 2000 erkannt hat, dass die bisherige Praxis nicht in Ordnung war und die Politik das korrigiert hat, ohne dabei das BVerfG zu brauchen, um sich dazu zwingen zu lassen, findet die Frau fernliegend.
Mit diesem Argument "Das haben wir schon immer so gemacht und Jahrzehnte hat niemand dagegen geklagt" kann man meinetwegen bei Besitzverhältnissen Ansprüche geltend machen, aber damit doch bestimmt nicht Verfassungskonformität begründen.
Mit diesem Argument “Das haben wir schon immer so gemacht und Jahrzehnte hat niemand dagegen geklagt” kann man meinetwegen bei Besitzverhältnissen Ansprüche geltend machen, aber damit doch bestimmt nicht Verfassungskonformität begründen.
Lange Übung heilt kein Unrecht. Aber bei einer offenen Verfassungsnorm ist eine 50 Jahre lang von allen Verfassungsorganen getragene, gerichtlich unbeanstandete Auslegung die geltende Auslegung. Wer ius sanguinis als solches für unvereinbar mit Art. 1 und Art. 3 GG hält, erklärt damit die Staatspraxis 1949–2000 für verfassungswidrig. Das BVerfG hat das nie getan... im Gegenteil. 2000 war eine gesetzgeberische Neuausrichtung, keine nachträgliche Entdeckung, dass das Grundgesetz vorher etwas anderes bedeutet hat.
Das BVerfG kann nur auf Antrag tätig werden (siehe AFD Verbotsverfahren). Das bedeutet eine gelebte Praxis kann durchaus verfassungswidrig sein, denn um das festzustellen, müsste jemand dagegen klagen.
V.a. weil sich die Auslegung der Verfassung ja auch einfach wandelt mit den kulturellen Normen. Vgl. die Bestrafung von Homosexuellen. Jeder, der die ersten drei Artikel des GG liest, müsste ja auch schon 1949 begriffen haben, dass es nicht vereinbar ist mit besagtem GG, Menschen für ihre Sexualität in den Knast zu stecken. Das hielt man aber jahrzehntelang für vereinbar mit dem GG.
6 Comments
einkorn@feddit.org · 9 pts · 1d
Moment, ich dachte die Frau ist links-grün versifft? /s
killingspark@feddit.org · 6 pts · 19h
Das hier ist btw Kern der ganzen Argumentation. Wenn man dem hier nicht zustimmt, dann fällt auch alles andere in sich zusammen.
Dass es unmöglich sein kann, dass man 2000 erkannt hat, dass die bisherige Praxis nicht in Ordnung war und die Politik das korrigiert hat, ohne dabei das BVerfG zu brauchen, um sich dazu zwingen zu lassen, findet die Frau fernliegend.
Mit diesem Argument "Das haben wir schon immer so gemacht und Jahrzehnte hat niemand dagegen geklagt" kann man meinetwegen bei Besitzverhältnissen Ansprüche geltend machen, aber damit doch bestimmt nicht Verfassungskonformität begründen.
HieroProtagonist@feddit.org · 4 pts · 18h
Lange Übung heilt kein Unrecht. Aber bei einer offenen Verfassungsnorm ist eine 50 Jahre lang von allen Verfassungsorganen getragene, gerichtlich unbeanstandete Auslegung die geltende Auslegung. Wer ius sanguinis als solches für unvereinbar mit Art. 1 und Art. 3 GG hält, erklärt damit die Staatspraxis 1949–2000 für verfassungswidrig. Das BVerfG hat das nie getan... im Gegenteil. 2000 war eine gesetzgeberische Neuausrichtung, keine nachträgliche Entdeckung, dass das Grundgesetz vorher etwas anderes bedeutet hat.
einkorn@feddit.org · 3 pts · 13h
Das BVerfG kann nur auf Antrag tätig werden (siehe AFD Verbotsverfahren). Das bedeutet eine gelebte Praxis kann durchaus verfassungswidrig sein, denn um das festzustellen, müsste jemand dagegen klagen.
MaggiWuerze@feddit.org · 1 pts · 10h
Ich denke aber auch, dass bei etwas gefragten wie der deutschen Staatsbürgerschaft bestimmt schön jemand geklagt hätte
kossa@feddit.org · 3 pts · 18h
V.a. weil sich die Auslegung der Verfassung ja auch einfach wandelt mit den kulturellen Normen. Vgl. die Bestrafung von Homosexuellen. Jeder, der die ersten drei Artikel des GG liest, müsste ja auch schon 1949 begriffen haben, dass es nicht vereinbar ist mit besagtem GG, Menschen für ihre Sexualität in den Knast zu stecken. Das hielt man aber jahrzehntelang für vereinbar mit dem GG.